Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Gasund Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiede-Handwerk

Allgemeines

Maßgebliche Rechtsgrundlage für allevon uns (Auftragnehmer) übernommenen Auf­ träge sind die Verdingungsordnungfür Bauleistungen,Teil B(VOB/B) sowiedie nach­stehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Ge­ schäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des

Alle Vertragsabredenbedürfender Abweichungen und Ergänzungen wer- den nur dannVertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

Angebote sindfür denAuftragnehmer nur 24 Werktage

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch drit­ ten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftragesunverzüglich an uns zurückzugeben.

Behördliche und sonstige Genehmigungen sindvom Auftraggeber zu Der Auftragnehmer hat hierzunotwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zustellen.

III.  Preise

Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochenerMontagemit anschließender

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden,werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies giltinsbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.

Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Be­ dingungen werdenZuschläge

Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden, berech­ tigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oderMaterialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu ver­

Verzögert sich die Aufnahm, eder Fortgang oder der Abschluß der Arbeitenaus Grün­ den, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit esinnerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderungdurch denAuftragneh­ mer im SinnederZiffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt – . die Arbeiten unverzüg­licheinzustellen und die erbrachten Leistungen

Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetz.ilch festgelegten Höhe.

IV. Zahlung

Für alleZahlungen gilt§16der Verdingungsordnung für Bauleistungen, TeilB (VOB/ B).

Die Zahlungen sindzu leisten bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragneh­ mersin deutscher Währung.

Tagelohnarbeitensind sofort nach

Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalberangenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des

Werdendie Zahlungsbedingungennicht eingehalten oder werdenUmstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird einScheck bzw. Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forde­ ongen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten LeistungennachVertragspreisen abzurechnen.

16 Nr. 3 (2) VOB TeilB hat keineGültigkeit.

V. Lieferzeit und M ontage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch denAuftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gern. II.,Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustellegewährleistet und eineevtl. vereinbarte Anzahlungbeim Auftragnehmer eingegangen ·

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten ausGründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Ver­langen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gern. 6 Nr.6 VOBTeilB verlangenoderdem Auftraggeber eineange­messene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin_en)­ standenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er fur daserfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen müßte.

Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für  die  ausführenden Arb_eitnehmer ein ver­ schließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu Leitungen und Ein­ richtungsgegenstände gehen in die Abhut des Auftraggebers über.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentumund das Verfügungsrecht an den Liefer e­ genständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus   dem Vertrag vor. Soweit die Lie­fergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstemrine dem Auf­tragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm dasEigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenanntenRechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die De­montage und sonstigen Kostengehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seineForde­rungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.

 

II.     Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durchhöhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezah­ lung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerätder Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertre­ten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnet-,mer die bis dahin erbrachten Lei­stungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

 

III.     Haftung

Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen,TeilB (VOB/B).

Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sindauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.

Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht,wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand

Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auf­ tragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergü­tungzu entleeren.

Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben,haftet der Auftragnehmer nicht.

Darüber hinausist jede Haftung des Auftragnehmersfür Schäden jeder Art,gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein ge­setzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfenhandeln vorsätzlich oder grob fahr­ lässi

Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als ver­ tragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusam­mengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen

 

IV.  Allgemeine Vorschriften

Während der Ausführung der Arbeiten ist für Aufbewahrung von Baustoffen und Werk­ zeugenund zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarerRaumbauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Für die Bewachung der Baustelle ist seitens der Bauherrschaft Sorge zu tragen.

Stemm- und allesonstigen Nebenarbeiten sind-fallsnicht anderes vereinbart ist-bau­ seitig auszuführen.

Montierte Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut d.es Auftrag­ gebersüber.

Für etwa eintretende Beschädigungen oder Diebstähle wird von uns kein kostenloser Ersatz geleistet.

 

V. Besondere Bedingungen

Brennmaterial und Wasserfüllung zum Anheizen von Heizungsanlagen sind bauseitig zu beschaffen. Der Anschluß der Wasserleitung an die Nachfüllvorrichtung der Heizung istim Kostenanschlag nicht enthalten. Um einer Frostgefahr vorzubeugen, ist das Ausdeh­nungsgefäß bauseits hierfür zu schützen.

Die Anlageist nachDIN 4701 berechnet.

Für jeden angebotenen Heizkessel ist ein gut ziehender Schornstein erforderlich. .   r Schornstein darf für andere Feuerstätten nicht benutzt werden und mußden baupohze1- lichenVorschriften entsprechen.

Für gasgefeuerte Heizungskessel sind schwitzwasserfeste Schornsteine erforderlich. DerBauherrhat für die Einhaltung dieser Bestimmungen zu sorgen.

Für ausreichende Belüftung des Kesselraumes ist bauseitig zu sorgen. Der Bauherr hat nach demAuftreten von Schäden unverzüglich seiner Versicherung Mitteilung zu machen.

 

VI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Erfülungsort ist der Sitzder gewerblichen Niederlassungdes Auftragnehmers.

Ist der Auftraggeber nichtKaufmann, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftrag­ gebers.

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